Das Jahr 2024 neigt sich langsam dem Ende zu und damit verbleiben nur noch gute zwei Jahre bis zum Inkrafttreten der Maschinenverordnung 2023/1230.
Sowohl die EU-Kommission als auch die Normungsgremien arbeiten mit Hochdruck daran, die Umsetzung in dieser Zeit erfolgreich über die Bühne zu bringen. Dennoch besteht nach wie vor in vielen Punkten Klärungsbedarf.
Lesen Sie von den neuen Entwicklungen in unserem aktuellen Newsletter:
Entscheidung in UK: CE versus UKCA
Gute Neuigkeiten gibt es aus dem Vereinigten Königreich. Ursprünglich war nach dem Brexit geplant, dass dort das eigens eingeführte UKCA-Kennzeichen die CE-Kennzeichnung ersetzen sollte. Dies hätte den Handel zwischen dem Festland und der Insel für viele Unternehmen erschwert.
Wie wir bereits in der Vergangenheit berichteten, gab es jedoch Anzeichen, dass die Gültigkeit des CE-Kennzeichens möglicherweise dauerhaft in UK bestehen bleiben würde. Diese Hoffnung hat sich erfüllt: Am 01.08.2024 entschied die britische Regierung, das CE-Kennzeichen weitgehend für fast alle Bereiche im Maschinenbau und ohne zeitliche Begrenzung weiter anzuerkennen.
Die Möglichkeit einer UKCA- statt einer CE-Kennzeichnung existiert parallel weiterhin und ist für bestimmte Bereiche (z. B. für medizinische Geräte) nach wie vor verpflichtend oder zumindest noch nicht final geklärt. Möchten Sie herausfinden, ob Ihre Produkte hiervon betroffen sind, finden Sie detailliertere Informationen direkt auf der Seite der britischen Regierung:
https://www.gov.uk/guidance/ukca-marking-conformity-assessment-and-documentation
Kombinierte Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung 2023/1230
Nach wie vor gilt, dass bis zum endgültigen Inkrafttreten der Maschinenverordnung 2003/1230 im Januar 2027 allein die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist.
Doch für Maschinen und Anlagen, die den Vorgaben beider Regelungen entsprechen, gibt es nun die Möglichkeit, eine kombinierte Konformitätserklärung abzugeben. Die Europäische Kommission erklärte dies auf ihrer Homepage wie folgt:
“All machinery placed on the EU market before 20 January 2027 must comply with the current Machinery Directive 2006/42/EC. Manufacturers are allowed to state on an EU Declaration of Conformity that such machinery also conforms with Machinery Regulation (EU) 2023/1230 if applicable.”
Besonders interessant ist dies speziell für Maschinen, bei denen nicht gewiss ist, ob sie vor oder nach dem Stichtag der Maschinenverordnung 2023/1230 in Verkehr gebracht werden.
Jedoch nicht für alle Maschinen ist diese kombinierte Konformitätserklärung anwendbar; bei Hebemaschinen beispielsweise oder für Maschinen, die eine EG-Baumusterprüfung benötigen, kann sie nicht ausgestellt werden.
Natürlich unterstützen wir Sie in dieser Hinsicht, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!
Ein Thema von zunehmender Bedeutung: Cybersecurity
Die raschen Entwicklungen im digitalen Sektor inklusive des Themas künstlicher Intelligenz bieten nicht nur zahlreiche neue Chancen, sie bringen auch neue Risiken mit sich. Wie mit diesen umzugehen ist, das bestimmt unter anderem der bestehende Cybersecurity Act 2019/881. Doch die EU hat nun gleich zwei weitere neue Regelwerke zur IT-Sicherheit herausgegeben.
Auf der einen Seite steht die Maschinenverordnung 2023/1230. Unter dem Schlagwort „Schutz vor Korrumpierung“ werden neue Standards und Maßnahmen im Bereich der Cybersecurity bestimmt. Maschinen bzw. deren Software sind künftig umfassend gegen Zugriffe jeglicher Art (remote oder lokal) zu schützen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten.
Daneben spielt auch der Cyber Resilience Act (kurz CRA) eine bedeutende Rolle, der im März dieses Jahres verabschiedet wurde und nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten verpflichtend umzusetzen ist. Er regelt detailliert die Pflichten der Hersteller in Bezug auf unberechtigte Zugriffe, mögliche IT-Schwachstellen, Verschlüsselung, Software-Updates etc.
Auch dieses neue Gesetz verlangt künftig eine CE-Kennzeichnung für Hard- und Software. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Hard- und Software, die den neuen Security-Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gerade Hersteller vernetzter Maschinen und „smarter“ Systeme sollten sich daher frühzeitig mit diesen Vorschriften auseinandersetzen und ihre Produkte an die neuen Anforderungen anpassen.
Harmonisierte Normen: Werden sie weiterhin Bestand haben?
Hunderte harmonisierte Normen konkretisieren derzeit die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie bieten Herstellern zugleich Anleitung als auch Sicherheit: Denn wer seine Maschinen normgerecht in Verkehr bringt, hat damit die sogenannte Konformitätsvermutung im Hinblick auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Doch eben diese Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden mit der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 – zumindest in Teilen – abgeändert und ergänzt. Deshalb stellt man sich mit Recht die Frage, welche Auswirkungen dies auf die harmonisierten Normen haben wird. Werden sie weiterhin Gültigkeit haben und eine Konformitätsvermutung auslösen?
Die EU-Kommission ist sich des Problems bewusst und plant tatsächlich einen Transfer der harmonisierten Normen zur neuen Maschinenverordnung 2023/1230, sofern sie deren Anforderungen entsprechen. Nach aktuellem Stand soll dies im Jahr 2026 geschehen.
Doch als Voraussetzung hierfür müssen zuerst alle harmonisierten Normen durch die Normungsgremien überprüft werden: Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die nicht der Maschinenverordnung 2023/1230 entsprechen, müssen identifiziert werden.
Dies ist bei der Fülle an harmonisierten Normen (mehr als 800 an der Zahl) und wegen der Kürze der Zeit eine herausfordernde Aufgabe. Daher ist mit einer tatsächlichen Überarbeitung der relevanten Passagen gegebenenfalls erst später zu rechnen.
Mit anderen Worten: Einige notwendige Anpassungen an die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenverordnung 2023/1230 in den Normen werden eventuell erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen.
Wird es einen EU-Leitfaden zur Maschinenverordnung 2023/1230 geben?
Nach derzeitigem Wissensstand wird es auch zur Maschinenverordnung 2023/1230 einen EU-Leitfaden geben, zum Erscheinungsdatum liegen jedoch noch keine Informationen vor.
Bereits für die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war der EU-Leitfaden der Europäischen Kommission ein hilfreiches Informations- und Naschlagewerk.
Seine letzte Auflage (Version 2.3 vom April 2024) enthält sogar bereits einige Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 hinsichtlich der digitalen Bereitstellung von Dokumenten (Betriebsanleitung, Konformitätserklärung etc.).
Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der Maschinenverordnung 2023/1230
Wie das Team der Informationsseite www.maschinenrichtlinie.de mitteilte, finden sich in der deutschen Fassung der Maschinenverordnung 2023/1230 zahlreiche Übersetzungsfehler. Die EU-Kommission hat nach Erhalt der entsprechenden Liste darauf reagiert und lässt nun zumindest einige davon überprüfen. Es kann daher in absehbarer Zeit mit einer überarbeiteten deutschen Version der Maschinenverordnung 2023/1230 gerechnet werden.
Wie geht es weiter?
Unser nächstes Informationsschreiben zur Maschinenverordnung 2023/1230 erhalten Sie im Februar 2025. Bis dahin sind wir aber selbstverständlich gerne für Sie da, wenn Beratungsbedarf besteht.
Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne:
MATTIS-Büro, Frau Petra Klemmer: +49 (0 80 39) 91 39
Wir freuen uns außerdem über Ihren Besuch auf unserer Homepage
www.mattis-services.com, welche laufend erweitert wird.
Merken Sie sich auch gerne unsere kommenden Schulungen zur Maschinenverordnung 2023/1230 vor: Diese werden voraussichtlich im März oder April 2026 stattfinden und werden Sie detailliert auf die neue Maschinenverordnung vorbereiten. Die exakten Termine werden wir rechtzeitig vorher bekanntgeben.
Bei Interesse bitten wir um eine kurze und unverbindliche Vorabbekundung an unser Büro.