Was bedeutet die Umstellung von einer EU-Richtlinie auf eine EU-Verordnung?
Bisher galt eine Richtlinie, nun kommt eine Verordnung – aber welche Auswirkung hat diese Umstellung des Rechtsinstruments überhaupt?
Richtlinien der EU, wie die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine ist, müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Dies bedeutet einen hohen Verwaltungsaufwand, denn jeder Mitgliedsstaat muss Gesetze und Verordnungen erlassen, die den Inhalt der Richtlinie in nationales Recht übernehmen.
In Deutschland geschieht dies aktuell noch durch das Produkt-sicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. Verordnung zum Produktsicherheits-gesetz, in Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010).
Bei Verordnungen der EU ist dieser Schritt nicht notwendig. Sie entwickeln mit Inkrafttreten (in diesem Fall am 20.01.2027) direkt Gesetzeskraft in allen Mitgliedsstaaten.
Für den Anwender ergeben sich also keine Nachteile aus dieser Umstellung.
Im Gegenteil, es ist als Vorteil anzusehen: Bisher wiesen die jeweiligen nationalen Gesetze zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG teils unterschiedliche Auslegungen auf, was Rechtsunsicherheiten mit sich brachte. Mit der Einführung einer direkt geltenden Verordnung für alle EU-Staaten dürfte dieses Problem nun minimiert werden.
Gibt es Hoffnung auf Anerkennung in UK?
Der Brexit brachte in Großbritannien die neue UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed) mit sich, welche als britisches Pendant zur CE-Kennzeichnung verstanden werden kann. Durch eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2024 kann dennoch in den meisten Fällen weiterhin die CE-Kennzeichnung verwendet werden.
Nach aktuellen Informationen der britischen Regierung könnte die CE-Kennzeichnung aber über diesen Zeitrahmen hinaus anwendbar sein, denn diese schreibt auf ihrer offiziellen Homepage:
„The government intends to extend recognition of the CE marking for placing most goods on the market in Great Britain, indefinitely, beyond December 2024. These updates apply to the 18 regulations that fall under the Department for Business and Trade (DBT)…“
(Quelle und Volltext: https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain)
Dies sind gute Neuigkeiten für alle, die Handel mit UK betreiben. Zwar steht die rechtliche Umsetzung dieser Regelung durch die Regierung Großbritanniens noch aus. Aber sollte die Anerkennung der CE-Kennzeichnung bestehen bleiben, kann man auf ein weiteres, leichtes Bereitstellen von Maschinen auf dem britischen Markt auch nach Gültigwerden der Maschinenverordnung 2023/1230 hoffen.
Wesentliche Veränderung: Was sagt die Maschinenverordnung 2023/1230 zum Umbau von Gebrauchtmaschinen?
Wer sich jemals mit dem Umbau einer Maschine befassen musste, wird die Fragestellung vermutlich kennen: Wurde die Maschine dadurch wesentlich verändert?
Die Problematik ist folgende: Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird zu deren Hersteller, der sie neu in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt – mit allen dazugehörigen Rechtspflichten wie etwa einem Konformitätsbewertungsverfahren.
Dieser Punkt stellt bis heute tatsächlich eine Lücke in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dar, sie definiert eine wesentliche Veränderung nicht. Folglich gibt es keine einheitliche Regelung in der EU, sondern die Mitgliedsstaaten regeln den Sachverhalt national und teilweise unterschiedlich.
Mit der Maschinenverordnung 2023/1230 wird diese Lücke jedoch geschlossen, denn die aktuelle Fassung liefert endlich eine klare Definition für eine wesentliche Veränderung als eine
„vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren beziehungsweise dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht“.
Es ist sehr zu begrüßen, dass diese Thematik mit der Maschinenverordnung 2023/1230 EU-weit einheitlich geregelt und somit Rechtsklarheit geschaffen wird.
Welche neuen Begrifflichkeiten bringt die Maschinenverordnung 2023/1230 mit sich?
Änderungen wird es unter anderem bei dem Wort „Maschine“ selbst geben. Die noch geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fasst den Begriff „Maschine“ relativ weit, denn als solche gelten derzeit auch:
- auswechselbare Ausrüstungen
- Sicherheitsbauteile
- Lastaufnahmemittel
- Ketten, Seile und Gurte
- abnehmbare Gelenkwellen
- unvollständige Maschinen
Dieser für den Nicht-Fachmann nicht leicht nachvollziehbaren Begriffsbestimmung soll mit der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 ein Ende gesetzt werden.
Unvollständige Maschinen werden künftig auch als solche benannt. Alle anderen Produkte aus der obigen Liste werden unter dem Begriff „dazugehörige Produkte“ zusammengefasst.
Durch diese Änderung dürfte der Text der Maschinenverordnung 2023/1230 im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2026/42/EG leichter und verständlicher zu lesen sein.
Wie geht es weiter?
Unsere nächste Information zur Maschinenverordnung 2023/1230 erhalten Sie im Oktober 2024. Aber auch in der Zwischenzeit sind wir gerne beratend für Sie da.
Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne:
MATTIS Büro, Frau Petra Klemmer: +49 (0 80 39) 91 39
Wir freuen uns außerdem über Ihren Besuch auf unserer Homepage www.mattis-services.com, welche laufend erweitert wird.
An dieser Stelle möchten wir zudem noch einmal auf unsere kommenden Schulungen hinweisen. Diese werden voraussichtlich im März oder April 2026 stattfinden und Sie detailliert auf die neue Maschinenverordnung vorbereiten. Die exakten Termine folgen rechtzeitig vorher.
Bei Interesse bitten wir um eine kurze und unverbindliche Vorabbekundung an unser Büro.